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Alexander Nagel

Alexander Nagel, Referent Politik in der Rechtsabteilung von Lufthansa Cargo

Ausbau- und Nachtflugverfahren Flughafen Frankfurt

Im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vom 18. Dezember 2007 sind für die Zeit von 23 bis 5 Uhr 17 Nachtflüge zugelassen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte diese Betriebsregelung mit Urteil vom 21. August 2009 aufgehoben und das Land Hessen verpflichtet, unter Beachtung seiner Auffassung neu zu entscheiden.

Gegen das Urteil des VGH Kassel haben das Land Hessen sowie einige Kommunen Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt.
Wann das Leipziger Gericht seine Revisionsverhandlung abhalten wird, ist derzeit noch nicht genau bekannt, ein Urteil wird aber noch für dieses Jahr erwartet.

Da der VGH Kassel die Revision in einigen Verfahren nicht zugelassen hat, streben mehrere Parteien, die auch am Verfahren erster Instanz in Kassel beteiligt waren, über den Umweg einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde an, doch noch am Verfahren vor dem BVerwG teilnehmen zu dürfen. Eine Entscheidung des BVerwG über alle Anträge ist noch nicht gefallen. Insofern steht heute auch noch nicht fest, welche Parteien an der Revisionsverhandlung im Ausbau- und Nachtflugverfahren vor dem BVerwG überhaupt teilnehmen werden.

Welche Konsequenzen hat die derzeitige juristische Situation für den Betrieb am Frankfurter Flughafen?

Sollte die neue Landebahn Nordwest fertiggestellt werden und die Fraport AG den Betrieb auf der neuen Bahn aufnehmen wollen, bevor das Verfahren vor dem BVerwG abgeschlossen ist, würde der Betrieb am Frankfurter Flughafen zunächst mit 17 Nachtflügen zwischen 23 und 5 Uhr starten müssen.
Basis des Betriebs am Flughafen wäre dann also vorerst der Planfeststellungsbeschluss vom Dezember 2007. Dieser Verwaltungsakt, der die Grundlage des Betriebs am Standort ist, wurde zwar beklagt, das Urteil ist allerdings aufgrund der eingelegten Revisionen nicht rechtskräftig geworden.
Ob die Betriebsregelung mit 17 Nachtflügen zwischen 23 und 5 Uhr dann auch in der Zukunft Gültigkeit hat und ob es eine höhere oder niedrigere Zahl von Nachtflügen in dieser Zeit geben wird, hängt, wie Sie sehen, entscheidend vom Urteil des BVerwG ab.